BVIK gGmbH, Köthen (Anhalt)
Öffnungszeiten
Jetzt geschlossen, Öffnet in 8 Stunden
| Sonntag | Geschlossen |
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Beschreibung
Die BVIK ist eine überregional tätige gemeinnützige GmbH mit Hauptsitz in Köthen (Anhalt), bei der die Buchstaben zugleich ihr Programm sind. Sie ist in den Bundesländern Sachsen-Anhalt, Thüringen und Niedersachsen aktiv. Die BVIK gGmbH gestaltet an folgenden Standorten Maßnahmen des 2. Arbeitsmarktes, ist Träger und Abrechnungsstelle des Bundesfreiwilligendienstes: Wir entwickeln Ideen und gestalten Projekte, um den den Teilnehmern eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen.Wir bieten Chancen sich wieder in das soziale Netz zu integrieren und in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu kommen. Es wird an den Erfahrungen und Möglichkeiten der Teilnehmer angeknüpft, somit können berufliche Talente wieder genutzt und ausgebaut werden.
- Arbeitsbeschaffung
- Sozialstation
- Beschäftigungsgesellschaft
- Arbeitsmarkt
- Stellenvermittlung
- Sozialeinrichtung
- Bildungsberater
Wirtschaftsinfo
| PLZ | 06366 |
| Ort | Köthen (Anhalt) |
| Straßen | Kirchstraße 1a |
| Geschäftsname | BVIK gGmbH |
| HR-Nr. | HRB4453 |
| Amtsgericht | Stendal |
| Sitz | 06366, Köthen (Anhalt) |
| S.I.C | Arbeitsämter, Arbeitsbeschaffungsstellen |
| WZ2008 | Stellenvermittlungsagenturen |
BVIK gGmbH
Das Amtsgericht Stendal registrierte die Firma BVIK gGmbH unter der Nummer Handelsregister-Nr. HRB4453. Der Firmensitz wurde mit 06366 KÖTHEN (ANHALT), Kirchstraße 1 angegeben.
Vertretung
Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln.
Tätigkeit
Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Integration bzw Wie-dereingliederung in den Arbeitsprozess durch berufliche Qualifizierung, Bildung, Vermittlung, soziale Betreuung im Rahmen der Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten gemäß SGB II und SGB III und allen damit zusammenhängenden Aufgaben, die der Förderung der beruflichen Integration dienlich sind und zur Verringerung der Arbeitslosigkeit führen können. Gegenstand des Unternehmens ist auch das Angebot von Dienstleistungen, die sich mit dem "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III befassen. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie der Erfahrungsaustausch und die Information im Rahmen sozialpädagogischer und organisatorischer Hilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betreuungen für alle Lebenslagen, Unterstützung bei Behördengängen, Angebote von Sprach- und Kreativkursen und das Angebot von multikulturellen Veranstaltungen und die Übernahme einer komplexen Betreuung in Flüchtlingswohnheimen. 2. Weiterhin sind Maßnahmen der Förderung und Integration schwer behinderter Men-schen und Jugendlicher an der Teilhabe am Arbeitsprozess durch Bildung, Qualifi-zierung und sozialtherapeutische Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten nach SGB II und SGB III, soweit diese keiner besonderen Genehmigung bedürfen. 3. Gegenstand des Unternehmens ist auch die soziale Integration Jugendlicher in die Gesellschaft bzw deren Resozialisierung. 4. Die Gesellschaft betreibt auch soziales Management in der Form der Beratung und Betreuung sozial Bedürftiger und betreut Suchtkranke mit dem Ziel der Lösung ihrer Probleme. 5. Die Maßnahmen nach SGB II und SGB III sind dem Gemeinwohl verpflichtet und richten sich vorrangig an Kommunen; Landkreise und andere öffentlich-rechtliche oder sonstige berechtigte Nutzer, wenn deren Realisierung dadurch und unmittelbar den in Absatz 1 und 2 genannten Zielen dienen. 6. Die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung der Maßnahmen nach SGB II und SGB III für Kommunen; Landkreise und andere berechtigte Träger sind ausschließlich von öffentlichem Interesse und dienen der Beschäftigungs- und Ar-beitstherapie. 7. Die Durchführung von Beratung und Dienstleistungen für Kommunen und andere berechtigte Träger sind insofern Gegenstand des Unternehmens, wenn diese dadurch und unmittelbar den oben genannten Zielen dienen. Sie müssen den Anforderungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes entsprechen. 8. Die Gesellschaft darf sich an anderen gemeinnützigen Unternehmen beteiligen und sie darf Zweigniederlassungen oder Filialen errichten. 9. Die Gesellschaft darf den Geschäftsbetrieb auf verwandte Geschäftszweige, die ebenfalls gemeinnützige sind, jederzeit ausdehnen, soweit diese der Gesellschaft dienen oder sie zu fördern geeignet sind.
Letzte Einträge im Register
22.01.2016
Die Tätigkeit der Firma wurde geändert auf Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Integration bzw Wie-dereingliederung in den Arbeitsprozess durch berufliche Qualifizierung, Bildung, Vermittlung, soziale Betreuung im Rahmen der Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten gemäß SGB II und SGB III und allen damit zusammenhängenden Aufgaben, die der Förderung der beruflichen Integration dienlich sind und zur Verringerung der Arbeitslosigkeit führen können. Gegenstand des Unternehmens ist auch das Angebot von Dienstleistungen, die sich mit dem "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III befassen. Weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie der Erfahrungsaustausch und die Information im Rahmen sozialpädagogischer und organisatorischer Hilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betreuungen für alle Lebenslagen, Unterstützung bei Behördengängen, Angebote von Sprach- und Kreativkursen und das Angebot von multikulturellen Veranstaltungen und die Übernahme einer komplexen Betreuung in Flüchtlingswohnheimen. 2. Weiterhin sind Maßnahmen der Förderung und Integration schwer behinderter Men-schen und Jugendlicher an der Teilhabe am Arbeitsprozess durch Bildung, Qualifi-zierung und sozialtherapeutische Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs-maßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten nach SGB II und SGB III, soweit diese keiner besonderen Genehmigung bedürfen. 3. Gegenstand des Unternehmens ist auch die soziale Integration Jugendlicher in die Gesellschaft bzw deren Resozialisierung. 4. Die Gesellschaft betreibt auch soziales Management in der Form der Beratung und Betreuung sozial Bedürftiger und betreut Suchtkranke mit dem Ziel der Lösung ihrer Probleme. 5. Die Maßnahmen nach SGB II und SGB III sind dem Gemeinwohl verpflichtet und richten sich vorrangig an Kommunen; Landkreise und andere öffentlich-rechtliche oder sonstige berechtigte Nutzer, wenn deren Realisierung dadurch und unmittelbar den in Absatz 1 und 2 genannten Zielen dienen. 6. Die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung der Maßnahmen nach SGB II und SGB III für Kommunen; Landkreise und andere berechtigte Träger sind ausschließlich von öffentlichem Interesse und dienen der Beschäftigungs- und Ar-beitstherapie. 7. Die Durchführung von Beratung und Dienstleistungen für Kommunen und andere berechtigte Träger sind insofern Gegenstand des Unternehmens, wenn diese dadurch und unmittelbar den oben genannten Zielen dienen. Sie müssen den Anforderungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes entsprechen. 8. Die Gesellschaft darf sich an anderen gemeinnützigen Unternehmen beteiligen und sie darf Zweigniederlassungen oder Filialen errichten. 9. Die Gesellschaft darf den Geschäftsbetrieb auf verwandte Geschäftszweige, die ebenfalls gemeinnützige sind, jederzeit ausdehnen, soweit diese der Gesellschaft dienen oder sie zu fördern geeignet sind..
18.02.2013
Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Integration bzw Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess durch berufliche Qualifizierung, Bildung, Vermittlung, soziale Betreuung im Rahmen der Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten gemäß SGB II und SGB III und allen damit zusammenhängenden Aufgaben, die der Förderung der beruflichen Integration dienlich sind und zur Verringerung der Arbeitslosigkeit führen können. Gegenstand des Unternehmens ist auch das Angebot von Dienstleistungen, die sich mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III befassen. Weiterhin sind Maßnahmen der Förderung und Integration schwer behinderter Menschen und Jugendlicher an der Teilhabe am Arbeitsprozess durch Bildung, Qualifizierung und sozialtherapeutische Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten nach SGB II und SGB III, soweit diese keine besonderen Genehmigung bedürfen. Gegenstand des Unternehmens ist auch die soziale Integration Jugendlicher in die Gesellschaft bzw deren Resozialisierung. Die Gesellschaft betreibt auch soziales Management in der Form der Beratung und Betreuung sozial Bedürftiger und betreut Suchtkranke mit dem Ziel der Lösung ihrer Probleme. Die Maßnahmen nach SGB II und SGB III sind dem Gemeinwohl verpflichtet und richten sich vorrangig an Kommunen; Landkreise und andere öffentlich-rechtliche oder sonstige berechtigte Nutzer, wenn deren Realisierung dadurch und unmittelbar den in Absatz 1 und 2 genannten Zielen dienen. Die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung der Maßnahmen nach SGB II und SGB III für Kommunen; Landkreise und andere berechtigte Träger sind ausschließlich von öffentlichem Interesse und dienen der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie. Die Durchführung von Beratung und Dienstleistungen für Kommunen und andere berechtigte Träger sind insofern Gegenstand des Unternehmens, wenn diese dadurch und unmittelbar den oben genannten Zielen dienen. Sie müssen den Anforderungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes entsprechen. ist das neue Tätigkeitsfeld der Firma.
09.02.2007
Die Haupttätigkeit wurde auf Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Integration bzw Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess durch berufliche Qualifizierung, Bildung, Vermittlung, soziale Betreuung im Rahmen der Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten gemäß SGB II und SGB III und allen damit zusammenhängenden Aufgaben, die der Förderung der beruflichen Integration dienlich sind und zur Verringerung der Arbeitslosigkeit führen können; Maßnahmen der Förderung und Integration schwer behinderter Menschen und Jugendlicher an der Teilhabe am Arbeitsprozess durch Bildung, Qualifizierung und sozialtherapeutische Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten nach SGB II und SGB III, soweit diese keiner besonderen Genehmigungen bedürfen; soziale Integration Jugendlicher in die Gesellschaft bzw deren Resozialisierung, soziales Mangement in der Form der Beratung und Betreuung sozial Bedürftiger und Betreuung Suchtkranker mit dem Ziel der Lösung ihrer Probleme. abgeändert.
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